Neuregelung der Maklerprovision

Mit dem 23.12.2020 ist die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerprovision im Immobiliengeschäft in Kraft getreten. Sie gilt bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser, dazu zählen beispielsweise auch Doppelhaushälften und Reihenhäuser.

Das Gesetz sieht eine Aufteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte (50/50) vor. Vereinbart ein Makler für eine Partei kostenlos tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.

Ziel der neuen Gesetzgebung ist es, private Immobilienkäufer beim Kauf von Wohnimmobilien von entstehenden Kaufnebenkosten zu entlasten und die Maklerkosten fair auf beide Seiten zu verteilen.

EINE NEUREGELUNG DER MAKLERPROVISION WAR DRINGEND NÖTIG

„Die einheitliche Regelung für die Maklerprovision war ein wichtiger und entscheidender Schritt auf dem Weg zu einem fairen Immobilienmarkt“, so Andreas Eurich „so können dem Käufer nicht mehr die gesamten Maklerkosten, wie in vielen anderen Bundesländern (Berlin, Hamburg oder Hessen) üblich, aufgebürdet werden“.

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Neuregelung der Maklerprovision in Stuttgart – Was kommt auf Sie zu?

In Baden-Württemberg, wo eine Teilung schon immer ortsüblich war, wird sich nicht viel ändern. Als Teil der gesetzlichen Neuregelung sind wir als Immobilienmakler gewissermaßen verpflichtet, mit beiden Parteien den Maklervertrag in Textform abzuschließen, beispielsweise über E-Mail.

Mündliche oder auch nur schlüssige Abreden und Vereinbarungen sind nicht mehr ausreichend. Insbesondere für die Käufer ist das neu, bringt aber auch für sie ein bislang ungekanntes Maß an Sicherheit.

Weiter Informationen zur Neuregelung der Maklerprovision  finden Sie hier im Erklärvideo unseres Dachverbandes IVD:

Die Neuregelung begrenzt die Provision für den Käufer und Verkäufer wechselseitig unter Anwendung eines der drei festgelegten Modelle:

  • Der Maklervertrag wird zwischen Verkäufer und Makler abgeschlossen. Dieser beinhaltet auch die Provision, die beim erfolgreichen Verkauf der Immobilie zu zahlen ist. Die Höhe der Provision, die der Käufer an den Makler beim Kauf zu zahlen hat, muss mit der Höhe der im Maklervertrag zwischen Makler und Verkäufer abgeschlossenen Provision übereinstimmen.

  • Der Maklervertrag wird nur mit dem Verkäufer geschlossen. Daraus folgt, dass der Makler alleiniger Interessenvertreter hinsichtlich des Verkäufers ist. In diesem Fall kann der Käufer der Immobilie sich vertraglich dazu verpflichten, einen Teil der Maklerprovision zu zahlen. Dieser ist jedoch gesetzlich auf maximal 50% der im Maklervertrag festgelegten Provision begrenzt und darüber hinaus nur dann zahlbar, wenn der Käufer sich zur Zahlung bereit erklärt hat und seitens des Verkäufers oder Maklers nachgewiesen wurde, dass der Verkäuferanteil beglichen wurde.

  • Ausgehend vom zweiten Fall kann der Verkäufer die Maklerprovision auch alleine zahlen, ohne Unterstützung bzw. anteilige Bezahlung seitens des Käufers der Immobilie. Auch hier ist demnach der Makler der alleinige Interessensvertreter des Verkäufers.

WELCHE DER DREI MÖGLICHKEITEN BEVORZUGEN SIE?

Die ideale Wahl der Vorgehensweise bei der Bezahlung der Maklerprovision ist vom Einzelfall abhängig. Nach wie vor wird sich, wie bereits in Baden-Württemberg und den meisten Bundesländern üblich, die paritätische Teilung durchsetzen:

Die beidseitig gleiche Begleichung der Maklerprovision hat sich bewährt und bildet die Inanspruchnahme der Maklerleistung von beiden Seiten, Verkäufer und Käufer, am fairsten ab.

WORIN LIEGT DER SINN DER NEUREGELUNG DER MAKLERPROVISION?

Seitens des Gesetzgebers soll die Eigentumserwerbsförderung in Deutschland mit der Neuregelung positiv beeinflusst und Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern entlastet werden, sofern es sich um einen Privatkauf handelt.

Hierbei ist die Entlastung in punkto Maklerprovision jedoch nur ein Anfang. Deutlich größeres Potential bietet beispielsweise eine Senkung der Grunderwerbsteuer oder deren Abschaffung für Erstkäufer.

Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien sind von den Bestimmungen ausgenommen. Hier ist es nach wie vor auch möglich, dass der Käufer alleine für die Maklerprovision aufkommt oder zumindest einen großen Teil davon übernimmt.